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Benutzungsordnung

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Wichtige Regelungen von Datenschutz bis Veröffentlichungsgenehmigung

§ 1 Benutzungsrecht

Archivgut beim Politischen Archiv des Auswärtigen Amts (§ 10 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst - GAD - vom 30. August 1990, BGBl I S. 1842-1848) steht jedermann auf Antrag nach den Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) vom 6. Januar 1988, BGBl I S. 62-64, und dieser Benutzungsordnung zur Benutzung offen.

§ 2 Benutzungsart

(1) Archivgut wird zur Benutzung im Original oder in Kopie vorgelegt als Kopie abgegeben oder es werden Auskünfte über seinen Inhalt erteilt. Über die Art der Benutzung entscheidet das Auswärtige Amt.

(2) Von der Benutzung ausgeschlossen sind grundsätzlich die Originale völkerrechtlicher Verträge, Abkommen und Vereinbarungen.

Von der Benutzung zeitweilig ausgeschlossen sind Archivalien

  • die zu amtlichen Zwecken benötigt werden,
  • deren Ordnungs- und Erhaltungszustand eine Vorlage nicht zulässt.

(3) Das Politische Archiv des Auswärtigen Amts ist ein Präsenzarchiv; eine Ausleihe nach auswärts erfolgt grundsätzlich nicht.

§ 3 Benutzungsvoraussetzungen

(1) Der Benutzungsantrag ist unter genauer Angabe von Thema, Zweck, Zeitpunkt und voraussichtlicher Dauer der Nachforschung schriftlich beim Auswärtigen Amt zu stellen. Der Antragsteller ist auf Verlangen des Auswärtigen Amts verpflichtet, sich auszuweisen und die für die Benutzung erforderlichen Tatsachen, insbesondere mit der Vorlage von Urkunden, nachzuweisen. Bei Dissertationsvorhaben ist eine Bestätigung durch den die Arbeit betreuenden Hochschullehrer erwünscht. Ausländer sollen ein Einführungsschreiben der diplomatischen Vertretung ihres Heimatstaates in der Bundesrepublik Deutschland beifügen.

(2) Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung ist besonders zu beantragen. Die Namen der Hilfskräfte sind im Benutzungsantrag anzugeben; Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Über den Benutzungsantrag entscheidet das Auswärtige Amt. Es kann die Genehmigung mit Auflagen erteilen. Die Benutzung kann erst nach der schriftlichen Genehmigung erfolgen.

(4) Der Antragsteller hat sich auf Verlangen des Auswärtigen Amts schriftlich zu verpflichten,

  1. die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes und dieser Benutzungsordnung sowie der gemäß § 7 dieser Benutzungsordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen zu befolgen.
  2. bei der Verwertung von Erkenntnissen aus Archivgut Persönlichkeits- und Urheberrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter zu beachten und bei Verstößen das Auswärtige Amt von der Haftung freizustellen.

(5) Nichtamtliches Schriftgut (z. B. Nachlässe, Erlebnis- und Erfahrungsberichte, Dokumentationen aus Privatbesitz, Bilder) unterliegt Benutzungsbeschränkungen, wenn und soweit diese mit dem vorherigen Eigentümer vereinbart worden sind.

(6) Sollen aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse für andere als im Benutzungsantrag genannte Themen oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag erforderlich.

§ 4 Sorgfaltspflicht des Benutzers

Der Benutzer ist verpflichtet, das Archivgut in den Benutzerräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.

§ 5 Ausschluss von der Benutzung

Verstößt ein Benutzer gröblich gegen Vorschriften des Bundesarchivgesetzes oder gegen diese Benutzungsverordnung oder gegen die gemäß § 7 dieser Benutzungsverordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen, wird er von Benutzungen beim Politischen Archiv des Auswärtigen Amts ausgeschlossen.

§ 6 Reproduktion und Veröffentlichung von Archivalien

(1) Die Abgabe von Kopien aus Archivalien erfolgt ausschließlich zum eigenen Gebrauch des Bestellers. Die Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.

(2) Die Veröffentlichung vollständiger Aktenstücke im Wortlaut bedarf der Zustimmung des Auswärtigen Amts.

(3) Bei wissenschaftlicher und publizistischer Benutzung soll von jeder gedruckten oder in anderer Form vervielfältigten Veröffentlichung, für die Archivalien des Politischen Archivs ausgewertet worden sind, dem Auswärtigen Amt unaufgefordert und kostenfrei ein Belegexemplar überlassen werden.

§ 7 Durchführungsbestimmungen

Zur Durchführung dieser Benutzungsordnung kann das Auswärtige Amt besondere ergänzende Bestimmungen erlassen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Bonn, den 5. Dezember 1990

Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts
gez. Dr. Sudhoff

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