Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Rechtliche Hinweise

Auf der Seite des Bundesarchivgesetzes aufgeschlagenes Bundesgesetzblatt

Bundesarchivgesetz, © Jörg F. Müller

Artikel

Wichtiger Hinweis

Archivgut ist öffentlich zugänglich

Jede Person kann auf Antrag mit Archivgut des Auswärtigen Amts arbeiten. Bitte nutzen Sie das Kontaktformular und füllen Sie alle Felder aus. Bitte geben Sie Thema, Zweck, Zeitpunkt und voraussichtliche Dauer Ihrer Recherchen im Politischen Archiv an. Sie brauchen zunächst keine Exposees, Nachweise oder ähnliche Unterlagen einzureichen. Falls wir diese in bestimmten Fällen benötigen, melden wir uns bei Ihnen.

Welche Grenzen müssen Sie bei der Einsicht beachten?

Die Benutzung von Archivgut des Auswärtigen Amts wird im Bundesarchivgesetz geregelt. Das bedeutet:

  1. Grundsätzlich können alle Archivalien eingesehen werden, die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen:
  2. Personenbezogene Archivalien können im Normalfall erst 10 Jahre nach dem Tod der betroffenen Person eingesehen werden.
  3. Archivalien, die den Geheimschutzbestimmungen unterliegen, können nicht eingesehen werden.

In den Fällen 1 und 2 können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung der Schutzfristen beantragen. Hier erklären wir Ihnen gern die Möglichkeiten dazu.

In Ausnahmefällen können weitere Gründe der Benutzung von Archivgut entgegenstehen. Zum Beispiel kann die Erhaltung der Unterlagen gefährdet sein. In solchen Fällen werden Sie von uns angesprochen. Aus diesem Grund werden Ihnen im Lesesaal neben Originalen auch Kopien (ggf. Mikrofiches) vorgelegt.

Bei der Benutzung müssen Sie sämtliche Archivalien mit großer Achtsamkeit und Sorgfältigkeit behandeln. Sie können mit Ihrer Kamera Archivalien selbst fotografieren, wenn die Lesesaalaufsicht zustimmt. Nicht erlaubt ist dies z. B. bei personenbezogenen Archivalien.

Welche Grenzen gibt es für die Verwertung von Erkenntnissen?

Sie erhalten von uns ein schriftliches Antragsformular mit einer „Erklärung“, die Sie vor der Einsichtnahme in Archivalien unterschreiben müssen. Daran verpflichten Sie sich, Rechte Dritter zu beachten, die sich aus dem Inhalt des Archivguts ergeben können:

  1. Persönlichkeitsrechte
  2. Urheberrecht und verwandte Nutzungsrechte

Sie sind selbst für die Wahrung dieser Rechte verantwortlich. Insbesondere kann Ihnen das Auswärtige Amt meist weder Nutzungsrechte an fremden Werken einräumen noch die Gemeinfreiheit von Werken feststellen.

Falls Sie eine Schutzfristverkürzung für personenbezogenes Archivgut erhalten haben, werden Sie sich in der Regel schriftlich zur völligen Anonymisierung aller persönlichen Angaben verpflichten müssen.

Bitte nehmen Sie diese Verpflichtung sehr ernst: Uns sind Fälle juristischer Auseinandersetzungen zwischen Betroffenen und unaufmerksamen Archivbenutzern/innen bekannt!

Nur wenn Sie in Ihrer Arbeit vollständige Schriftstücke im Wortlaut veröffentlichen wollen (Transkription, Edition oder Faksimile), benötigen Sie von uns eine besondere Veröffentlichungsgenehmigung.

Weitere Informationen

Wichtige Regelungen von Datenschutz bis Veröffentlichungsgenehmigung

Benutzungsordnung

Lesesaalordnung des Politischen Archivs des Auswärtigens Amts

Lesesaalordnung

Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes - Bundesarchivgesetz - vom 10. März 2017 in seiner aktuellen Fassung

Bundesarchivgesetz

§ 10 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 in seiner aktuellen Fassung

§ 10 Gesetz über den Auswärtigen Dienst

nach oben